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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers (Text since 01.08.1996)
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 23.08.2000
Die Vorschrift regelt die einzelnen Formen der Berechtigungsnachfolge.


Abs. 1:
Der Begriff der Übertragung meint die Einzelrechtsnachfolge der Lizenzberechtigung. Die Gesamtrechtsnachfolge ist hiervon nicht erfasst. Die Übertragung der Lizenzberechtigung erfolgt regelmäßig im Wege der Abtretung nach der Vorschriften der §§ 398 ff. BGB. Der neue Lizenzinhaber tritt somit in die volle Rechtsstellung des vorherigen Inhabers ein. Er übernimmt sowohl die Rechte als auch die Pflichten die sich aus der Stellung des Lizenzinhabers ergeben.
Auch eine Teilübertragung ist möglich, soweit eine Teilbarkeit der Lizenz vorliegt, etwa wenn diese für verschiedene Gebiete oder Linien erteilt wurde.
Das Schriftformerfordernis entspricht den Anforderungen die sich aus § 126 Abs.1 BGB ergeben. Bei Nichtwahrung der Schriftform ist die Lizenzübertragung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Die vorherige schriftliche Genehmigung der Regulierungsbehörde muss ebenfalls gegeben sein. Auf die Erteilung haben die Vertragsparteien einen Rechtsanspruch. Ein Ermessen der Regulierungsbehörde besteht nicht. Eine Versagung der Genehmigung kann sich lediglich auf die in diesen Vorschriften festgelegten Versagungsgründe stützen.
Ohne schriftliche Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist die Übertragung der Lizenz unwirksam.
Über den Verweis in § 9 Abs.1 Satz 2 TKG ist eine Versagung nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der neue Lizenzinhaber nicht die für die Ausübung der Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde besitzt und somit zu erwarten ist, dass die Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Lizenzerteilung gefährdet werden. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen trifft die Nachweispflicht den künftigen Lizenznehmer.
Eine Genehmigung kann ebenfalls versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Gefährdung des chancengleichen Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen eintreten könnte.


Abs. 2:
Gemäß dieser Vorschrift besteht bei anderen Formen der Berechtigungsnachfolge lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Anderweitiger Übergang der Lizenz ist jede Form der Gesamtrechtsnachfolge. Ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer unterliegt ebenfalls der Anzeigepflicht. Bei juristischen Personen entsteht die Anzeigepflicht schon bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
Anzeigepflichtig ist letztlich auch die Überlassung der Lizenz. Die bloße Stellvertretung ist hiervon nicht erfasst.
Der Anzeigepflicht ist unverzüglich i.S.d. § 121 Abs1. Satz 1 BGB nachzukommen.
Die Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 96 Abs.1 TKG dar.