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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 8 Lizenzerteilung (Text since 01.08.1996)
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.

(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn

1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden können oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder

b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche

1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,

2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,

3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.

(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.

(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 24.08.2000
§ 8 TKG bestimmt unter welchen Voraussetzungen einem Lizenzvertrag stattzugeben ist. Aus der Vorschrift ergibt sich auch, welchen Inhalt, vor allem welche Nebenbestimmungen die Lizenz haben darf und unter welchen Bedingungen die Lizenz versagt werden muß.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so hat die Regulierungsbehörde die beantragte Lizenz zu erteilen soweit keine Versagungsgründe vorliegen.

Abs.1:
Aus Absatz 1 ergeben sich Regelungen zum Verfahren der Lizenzerteilung. Soweit § 8 TKG keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält und sich auch nichts weiteres aus § 11 TKG für den Fall, dass die Anzahl der Lizenzen beschränkt worden ist, ergibt, ist ergänzend das VwVfG des Bundes heranzuziehen.
Eingeleitet wird das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag bei der Regulierungsbehörde. Welche Angaben im einzelnen aufzunehmen sind, ist in der Verfügung (Vfg 116/1996; Abl. BMPT 1996, 951 f.) des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Beantragung von Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen (Lizenzklassen 1-3) festgelegt. Für die Lizenzklasse 4 gelten die Bedingungen entsprechend. Nach § 8 Abs.1 Satz 3 TKG soll die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Wochen über Lizenzanträge entscheiden. Diese Frist gilt für den Normalfall. Eine Abweichung ist lediglich aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen möglich. Entscheidet die Regulierungsbehörde bei einem Normalfall nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen, so kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht auf Erteilung der Lizenz klagen. Ebenso hat der Antragsteller die Möglichkeit Schadensersatz nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen.
Die Lizenzentscheidung ist gebührenpflichtig.


Abs.2:
Inhaltlich ist die Lizenz so zu erteilen, wie sie beantragt wurde. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lizenz. Dabei sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG zu beachten.
Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 TKG können der Lizenz Nebenbestimmungen beigefügt werden. Aus der Regelung ergibt sich für die Regulierungsbehörde eine besondere Ermächtigungsgrundlage. Sie kann nach ihrem Ermessen hinsichtlich der zu erteilenden Lizenzen Nebenbestimmungen hinzufügen. Nebenbestimmungen sind jedoch nur zur Wahrung der Ziele nach § 2 Abs.2 TKG zulässig, und so hält sich auch das Ermessen der Regulierungsbehörde in diesen Grenzen. Des weiteren gelten die allgemeinen Ermessensschranken nach § 40 VwVfG. Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage obliegt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit die Nebenbestimmungen auf eine dauerhafte Sicherstellung der Regulierungsziele zu richten.
Eine nachträgliche Erteilung von Nebenbestimmungen ist auch möglich. Bei Entfallen der Voraussetzungen für die Nebenbestimmung ist diese nach § 8 Abs.2 Satz 3 TKG aufzuheben. Zulässige Nebenbestimmungen sind eine Befristung, eine Bedingung, ein Widerrufsvorbehalt und eine Auflage (siehe § 36 VwVfG). Bestimmte Nebenbestimmungen ergeben sich auch aus dem TKG.


Abs. 3:
§ 8 Abs. 3 TKG regelt die zulässigen Versagungsgründe. Es wird zwischen objektiven und subjektiven Versagungsgründen unterschieden.
Satz 1 Nr.1: Einem Antragsteller der eine Funkverbindung betreiben möchte kann die Lizenz bei Frequenzknappheit nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn überhaupt keine nutzbaren Frequenzen verfügbar sind.
Satz 1 Nr. 2 a: In der Ziffer a) sind die subjektiven Voraussetzungen eines Versagungsgrundes festgelegt. Sie entsprechen den allgemeinen gewerblichen Anforderungen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Lizenzerteilung vorliegen. Früheres Fehlverhalten des Lizenznehmers führt daher dicht automatisch zu einer Versagung. Da die Voraussetzungen an die Person des Lizenznehmers anknüpfen, hat dieser die Nachweispflicht, den subjektiven Anforderungen zu entsprechen. Was unter den einzelnen subjektiven Voraussetzungen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person, ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsvoraussetzung zu differenzieren. Bei Personengesellschaften ist auf den Geschäftsführer abzustellen. Bei juristischen Personen kann hinsichtlich der Leistungsfähigkeit unmittelbar auf die juristische Person abgestellt werden, bezüglich der anderen Kriterien ist auf die vertretungsberechtigte Person abzustellen.
Satz 1 Nr. 2b: Der Begriff der öffentlichen Sicherheit betrifft die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der stattlichen Einrichtungen nach dem Verständnis des öffentlichen Recht.
Die öffentliche Ordnung erfasst regelmäßig die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweiligen herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben anzusehen ist.
Eine Gefahr liegt vor, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die genannten Schutzgüter eintreten wird.

Abs. 4:
Eine Befristung der Lizenz ist bei Frequenzknappheit zulässig.

Abs. 5:
Hieraus ergibt sich, dass die Lizenz selbst noch keine Frequenzzuteilung enthält. Mit der Erteilung der Lizenz ist kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Frequenz verbunden.