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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich (Text since 01.08.1996)
(1) Einer Lizenz bedarf, wer

1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden,

2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:

1. Lizenzen zum Betreiben von Ãœbertragungswegen

a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),

b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),

c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),

2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.

(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
Abs.1:
Nr.1: Der Begriff des Übertragungsweges ist in § 3 Nr.22 TKG definiert. Kanalteilung auf einem von einem Dritten betriebenen und von diesem gemieteten Übertragungsweg und die Weitervermietung der dabei gebildeten Kanäle an Dritte, fällt nicht unter den lizenzpflichtigen Bereich von Übertragungswegen, wen diese Kanalteilung mit Hilfe eine Multiplexers im - nicht lizenzpflichtigen - Bereich der Einrichtungen erfolgt.
Lizenzpflichtig sind nur Übertragungswege, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten. Die Definition des Grundstücksbegriffs findet sich in § 3 Nr.6 TKG. Diese Begriffsdefinition entspricht der Definition einer "Grundstücksanlage" in § 8 Abs.2 TVerleihV, welche zwar seit dem 31.12.1997 außer Kraft getreten ist, aber zur Auslegung des TKG herangezogen werden kann. Der Grundstücksbegriff trägt dem Umstand Rechnung, dass kleinen, sich auf geringen Raum beschränkten Netzen regelmäßig nicht die Bedeutung zuzumessen ist, die eine Lizenzpflicht rechtfertigt.
Letztlich sind nur solche Übertragungswege lizenzpflichtig, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit sind in § 3 Nr.19 TKG definiert. Die Begriffsdefinition für Telekommunikationsdienstleistungen befindet sich in § 3 Nr.18 TKG. der Begriff der Öffentlichkeit dient als Abgrenzungsmerkmal und lässt solche Netzte aus der Lizenzpflicht ausscheiden, welche nur einer abgegrenzten Benutzergruppe zugänglich sind.
Kunden eines Telefondiensteanbieters werden allerdings nicht als geschlossene Benutzergruppe angesehen.
Nur der Betrieb von Übertragungswegen ist Lizenzpflichtig. Die Definition für den Betrieb ergibt sich aus § 3 Nr.1 TKG. Hauptkriterium für den Betrieb ist die Funktionsherrschaft, nicht das Eigentum. Bloßes Eigentum und der Besitz an Übertragungswegen ist nicht lizenzpflichtig, soweit es an der Funktionsherrschaft fehlt. Betrieb kann nur vorliegen, wenn die Anlage bereits errichtet ist.
Nr.2: Der Begriff Sprachtelefondienst ist in § 3 Nr.15 TKG definiert, der der Telekommunikation in § 3 Nr.16 TKG. Es wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.
Lizenzpflichtig ist nur das Angebot von Sprachtelefondienst auf der Grundlage eines selbst betriebenen Telekommunikationsnetzes. Daher ist der reine Zwischenverkäufer von Sprachtelefondienstleistungen der kein eigenen Netz betreibt, nicht lizenzpflichtig. Hauptkriterium für den Betrieb ist auch hier die Funktionsherrschaft.

Abs.2:
§ 6 Abs.2 TKG unterteilt die erforderlichen Lizenzen in vier Klassen.
Die Lizenzklasse 1 betrifft die Mobilfunklizenz. Darunter fallen Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Zu ihnen zählen insbesondere die Nutzung von Funktelefonie, Funkruf Betriebsfunk sowie Datenfunk. Die UMTS-Lizenzen, sowie die Lizenzen für den Betrieb der D1- und D2- Netze fallen unter die Lizenzklasse 1.
Die Lizenzklasse 2 umfasst das Betreiben von Übertragungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit Der Begriff der Satellitenfunkdienstleistungen ist in § 3 Nr.14 TKG definiert. Die Lizenzpflicht umfasst lediglich Satellitenende- und Satellitenempfangsanlagen.
Die Lizenzklasse 3 betrifft sonstige Infrastrukturlizenzen. Sie gilt als Auffangvorschrift für den Lizenztatbestand. Sie nimmt Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die nicht unter die Lizenzklassen 1 und 2 fallen.
Der Lizenzklasse 4 werden die Sprachtelefondienste zugeordnet. Die Besonderheit der Lizenzklasse 4 liegt darin, dass im Gegensatz zu den Klassen 1-3, wo auf die technische Ãœbertragungsart abgestellt wird, hier auf den Inhalt abgestellt wir.


Abs.3:
In § 6 Abs.3 wird die Vermutungsregel aufgestellt, dass die Nutzung von Übertragungswegen durch Dritte eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstelle.


Abs.4:
Diese Regelung zeigt, dass Lizenzen auch zusammengefasst erteilt werden können.