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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 5 Berichtspflichten (Text since 01.08.1996)
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 22.08.2000
§ 5 TKG begründet eine Ermächtigungsgrundlage für die Regulierungsbehörde um sich die Informationen zu verschaffen, welche sie benötigt, um ihre Berichtspflichten gegenüber der EU erfüllen zu können.

Die Berichtspflicht trifft jeden, der Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Nr.18 TKG erbringt.
Auf Verlangen der Regulierungsbehörde bedeutet, dass die Pflicht erst mit der konkreten Aufforderung der Regulierungsbehörde besteht. In der Aufforderung der Regulierungsbehörde muß diese ihre konkreten Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission belegen und vor allem die Ermächtigungsgrundlage der Europäischen Kommission bezeichnen. Berichte können nur verlangt werden, wenn die Behörde ihrerseits zwingend verpflichtet ist, ihre Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen.
Eine Frist ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Allerdings ist dem § 96 Abs.1 Nr.2 TKG zu entnehmen, dass die Aufforderung regelmäßig mit einer Frist verbunden werden soll. Die Frist steht im Ermessen der Behörde, muß jedoch angemessen sein.
Hinsichtlich der Erfüllung von Pflichten nach der ONP-Richtlinie oder Art. 86 Abs.3 EGV ergibt sich, dass die Berichtspflicht der Unternehmen nur solche Berichtspflichten erfasst, denen die Regulierungsbehörde selbst aufgrund von Richtlinien und Empfehlungen ausgesetzt ist. Berichtspflichten der Regulierungsbehörde beziehen sich in der Regel auf den Stand der Umsetzung von Richtlinien und die dazu getroffenen Maßnahmen.
Wird der Berichtspflicht nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so liegt gemäß § 96 Abs.1 Nr.2 TKG eine Ordnungswidrigkeit vor.