Wed, 15. May 2024, 10:04    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 4 Anzeigepflicht (Text since 01.08.1996)
Jeder, der Telekommünikationsdienstleistungen ergingt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 22.08.2000
Zweck der Vorschrift ist es insbesondere die Umgehung der Lizenzpflicht zu verhindern. Weiterhin soll eine Grundlage für die erforderliche Marktbeobachtung geschaffen werden.

Die Anzeigepflicht trifft jeden, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Nach § 3 Nr.18 TKG sind Telekommunikationsdienstleistungen das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte. Die Definition von Telekommunikation ergibt sich aus § 3 Nr.16 TKG und ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Telekommunikationsanlagen sind nach § 3 Nr.17 TKG die technischen Anlagen, die die als Nachrichten identifizierbaren Signale verarbeiten können.

Allerdings ergeben sich Abgrenzungsprobleme durch die Regelungen über Teledienste bzw. Mediendienste in den Vorschriften § 2 TDG und § 2 MDStV. Die Abgrenzung zwischen Telekommunikationsdiensten, Telediensten und Mediendienste ist wohl durch eine funktionale Betrachtung vorzunehmen. Dabei ist zwischen der Transportleistung zum einen und der Inhaltsleistung zum anderen zu unterscheiden. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, lässt sich schließen, dass Telekommunikationsdienstleistungen solche sein sollen, bei denen die Transportdienstleistung im Vordergrund steht.
Dienstleistungen sind solche bei denen Nachrichten jeder Art über Telekommunikationsanlagen ausgesendet, übermittelt oder empfangen werden. Gewerblich ist jede auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Dienstleistung. Ein Erbringen liegt schon dann vor, wenn der Dienstleister am Markt mit seinem Angebot auftritt, auch wenn noch keine rechtsgeschäftlichen Kundenbeziehungen hat.
Anzeigepflichtig ist jede Aufnahme, Änderung und Beendigung des Erbringens gewerblicher Telekommunikationsdienstleistungen. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den jeweiligen Telekommunikationsdienst der erbracht wird. Bietet ein Unternehmen unterschiedliche Telekommunikationsdienste an, so trifft es die Anzeigepflicht für jeden einzeln.
Der Inhalt der Anzeige richtet sich nach dem Zweck der Vorschrift. Da insbesondere die Umgehung der Lizenzpflicht verhindert werden soll umfasst die Anzeigepflicht ausschliesslich Angaben, die den Inhalt der Tätigkeit des Unternehmens als Telekommunikationsdienstleister belegen und die Frage der Lizenzpflicht betreffen.
Die Anzeigefrist beträgt einen Monat und beginnt mit Eintritt des anzeigepflichtigen Umstandes. Für die Fristberechnung gelten gem. § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit in § 31 Abs.2 VwVfG nichts anderes bestimmt ist.

Wird der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so liegt gemäß § 96 Abs.1 Nr.1 TKG eine Ordnungswidrigkeit vor.