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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 3 Begriffsbestimmungen (Text since 01.08.1996 valid until 01.12.2002, click here to the changing)
Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist „Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen,

2. ist „Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen,die im Eigentum Dritterstehen,

3. sind „Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,

4. sind „Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,

5. ist „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,

6. ist „Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet,

7. ist „Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,

8. sind „Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung bestimmt sind,

9. ist „Netzzugang" die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,

10. sind „Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,

11. sind „Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,

12. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient,

13. sind „Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,

14. sind „Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,

15. ist „Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das, an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,

16. ist „Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermitteins und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,

17. sind „Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können,

18. sind „Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte,

19. sind „Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,

20. sind „Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,

21. ist „Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Dbertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,

22. sind „Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-MehrpUnkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,

23. ist „Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,

24. ist „Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
Die Begriffsbestimmungen des § 3 TKG haben sind für die Anwendung des Gesetzes von zentraler Bedeutung.


Nr.1, Betreiben von Ãœbertragungswegen:
Betreiben von Übertragungswegen ist das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen. Als Hauptkriterium ist hier die Funktionsherrschaft zu betrachten. Der Betreiber muß danach die Möglichkeit haben die Kontrolle über den Betrieb des Übertragungsweges auszuüben. Das Eigentum ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung.
Die Definition für Übertragungswege findet sich in § 3 Nr. 22 TKG.


Nr. 2, Betreiben von Telekommunikationsnetzen:
Der Begriff des Betreibens stellt auch hier, wie in Nr.1, auf die Funktionsherrschaft ab. Sie liegt vor, wenn der Betreiber Entscheidungsmacht hinsichtlich der Fragen wann und ob das Netz in Betrieb geht oder ob es in Betrieb bleibt oder außer Betrieb zu setzen ist, hat.
Der Begriff des Telekommunikationsnetzes ist in § 3 Nr.21 TKG definiert.


Nr. 3, Endeinrichtungen:
Aus technischer Sicht sind Endeinrichtungen technische Geräte, die zum Empfangen, Aussenden oder Verarbeiten von Informationen aller Art, wie Signale, Bildern, Tönen, Sprache, etc., verwendet werden und hierzu an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden.


Nr. 4, Funkanlagen:
Funkanlagen können Töne, Bilder, Zeichen oder Sprache drahtlos senden und/oder empfangen. Funkanlagen sind Endeinrichtungen i.S.v. § 3 Nr.4 TKG.


Nr. 5, Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten:
Das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen bedeutet ein auf längere Zeit angelegtes Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Eine Gewinnerzielungsabsicht muß diesbezüglich nicht vorliegen. Dennoch muß das Angebot an Dritte gerichtet sein, also darf es nicht dem reinen Eigenbedarf dienen.


Nr. 6, Grundstück:
Lizenzpflichtig ist nur der Betrieb von Übertragungswegen, die die Grenzen eines Grundstücks überschreiten.


Nr. 7, Lizenz:
Die Lizenz wird regelmäßig in der Form eines Verwaltungsaktes vergeben. Es wird zwischen Gebiets- und Linienlizenzen unterschieden. Deren Definitionen ergeben sich aus § 3 TKLGebV.


Nr. 8, Mobilfunkleistungen:
Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen ist in § 3 Nr. 18 TKG definiert.


Nr. 9, Netzzugang:
Die Definition des Netzzugang ist in drei mögliche Formen unterteilt. Es gibt den sogenannten allgemeinen Netzzugang, der über für sämtliche Anwender bereitgestellte Anschlüsse erfolgt, sowie sogenannte besondere Netzzugänge, welche über besondere Netzzugänge erfolgen. Der Telefonanschluß ist die bekannteste Form des Netzzugangs.


Nr. 10, Nummern:
Die Nummern dienen der Adressierung und Steuerung in Telekommunikationsnetzen.


Nr. 11, Nutzer:
Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen beschränkt sich nicht auf Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen der Öffentlichkeit. Nachfrager nach Angeboten von Telekommunikationsdienstleistungen die ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, sind hiervon jedoch nicht umfasst.
Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistung ist in § 3 Nr.18 TKG definiert.


Nr. 12, Öffentliches Telekommunikationsnetz:
Der Begriff Telekommunikationsnetz ist in § 3 Nr.21 TKG definiert. Öffentlich ist es, wenn die Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung der Öffentlichkeit dient.


Nr. 13, Regulierung:
Maßnahmen i.S.v. § 3 Nr.13 TKG sind alle Mittel des öffentlichen Rechts, deren Ermächtigungsgrundlagen sich aus dem TKG ergeben und von der zuständigen Einrichtung erlassen werden.


Nr. 14, Satellitenfunkdienstleistungen:
Satellitenfunkanlage bedeutet, dass die Funksignale über einen im Weltraum stationierten Satelliten gesendet werden. Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistung ist in § 3 Nr.18 TKG definiert.


Nr. 15, Sprachtelefondienst:
Vermittlung von Sprache in Echtzeit bedeutet, dass die Kommunikationsform Sprache direkt und unmittelbar weitergeleitet wird. Eine Vermittlung liegt jedoch nur vor, wenn der Anwender die Auswahl zwischen mehreren Endpunkten hat. Ein Sprachtelefondienst im Sinne des TKG liegt nicht vor, wenn die Nutzer eines Anbieters über festgeschaltete Leitungen verbunden werden.
Sprachtelefondienst nach § 3 Nr.15 TKG umfasst nur die gewerbliche Bereitstellung des entsprechenden Angebots.


Nr. 16, Telekommunikation:
Telekommunikation stellt den Austausch von Informationen durch Übermittlung über gewisse Entfernungen mit Hilfe von technischen Mitteln dar.


Nr. 17, Telekommunikationsanlagen:
Der Begriff der Telekommunikation ist in § 3 Nr.16 TKG definiert.


Nr. 18, Telekommunikationsdienstleistungen:
Der Begriff der Telekommunikation ist in § 3 Nr.16 TKG definiert. Dienstleistungen sind solche bei denen Nachrichten jeder Art über Telekommunikationsanlagen ausgesendet, übermittelt oder empfangen werden. Gewerblich ist jede auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Dienstleistung. Ein Erbringen liegt schon dann vor, wenn der Dienstleister am Markt mit seinem Angebot auftritt, auch wenn er noch keine rechtsgeschäftlichen Kundenbeziehungen hat.
Allerdings ergeben sich Abgrenzungsprobleme durch die Regelungen über Teledienste bzw. Mediendienste in den Vorschriften § 2 TDG und § 2 MDStV. Die Abgrenzung zwischen Telekommunikationsdienste, Teledienste und Mediendienste ist wohl durch eine funktionale Betrachtung vorzunehmen. Dabei ist zwischen der Transportleistung zum einen und der Inhaltsleistung zum anderen zu unterscheiden. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, lässt sich schließen, dass Telekommunikationsdienstleistungen solche sein sollen, bei denen die Transportdienstleistung im Vordergrund steht.


Nr. 19, Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit:
Lizenzpflichtig sind grundsätzlich nur solche Telekommunikationsdienstleistungen, die für die Öffentlichkeit erbracht werden. Öffentlichkeit meint die Belange der Allgemeinheit. Geschlossenen Benutzergruppen sind hiervon nicht umfasst.


Nr. 20, Telekommunikationslinien:
Der Begriff hilft die Reichweite des Rechts zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege zu bestimmen.


Nr. 21, Telekommunikationsnetz:
Ein Telekommunikationsnetz ist mehr als ein Übertragungsweg, da mindestens eine weitere technische Einrichtung hinzu kommen muß. Es muß in der Lage sein selbständig Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Leistungen müssen autonom erbracht werden können.


Nr. 22, Ãœbertragungswege:
Übertragungswege sind Telekommunikationsanlagen i.S.d. § 3 Nr.17 TKG. Keine Übertragungswege sind Kabelverbindungen ohne Übertragungstechnik.


Nr. 23, Verbindungsnetz:
Netze die keine Teilnehmeranschlüsse und Teilnehmernetze aufweisen sind Verbindungsnetze. Eine Transportfunktion ist nicht zwingend notwendig.


Nr.24, Zusammenschaltung:
Zusammenschaltungen dienen dem Ziel, Nutzer, welche an verschiedene Netze angeschlossen sind, miteinander zu verbinden.