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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte (Text since 01.08.1996)
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.

(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.

(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Die Vorschrift legt das formelle Verfahren der Ex-ante-Entgeltregulierung fest und ergänzt die Regelungen in § 27.

Absatz 1:
Das sich aus der Vorschrift ergebende Schriftformerfordernis richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Grundsätzen. Die Schriftform ist somit auch dann eingehalten, wenn der Genehmigungsantrag tetegraphisch oder fernschriftlich, per Telefax, Telegramm oder Telebrief gestellt wird.
Die Verpflichtung zur vollständigen Vorlage der Unterlagen richtet sich nach den in § 2 Absatz 1 und 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1.10.1996 (BGBl. III/FNA 900-11-1) aufgeführten Unterlagen.

Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Fristen innerhalb derer die Regulierungsbehörde ihre Entscheidung zu treffen hat. Für die Berechnung gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit in § 31 Abs.2 bis 5 VwVfG nichts anderes geregelt ist.
Die Frist beginnt mit Eingang der Entgeltvorlage. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind, bzw. den vorgegebenen Anforderungen nicht entsprechen.
Grundsätzlich beträgt die Dauer der Frist sechs Wochen. Sie kann jedoch auf insgesamt zehn Wochen verlängert werden.
Versäumt die Regulierungsbehörde die Frist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit automatisch eine Genehmigung vorliegt. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen auf seine allgemeine Rechtsschutzmöglichkeiten zurückgreifen.
Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich.

Absatz 3:
Bei der Befristungsmöglichkeit in Absatz 3 handelt es sich um eine Sollvorschrift. Das Ermessen der Regulierungsbehörde beschränkt sich somit darauf, dass eine Genehmigung ohne Befristung nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden soll.
Für die Befristung sind die sich aus § 36 VwVfG geltenden Grundsätze anzuwenden.

Absatz 4:
Die hier getroffenen regelung findet in § 9 TentgV ihre Konkretisierung dahingehend, dass die Regulierungsbehörde nicht nur das bloße Entgelt, sondern auch die entsprechenden Leistungsbeschreibungen und sonstige Bestimmungen über die Leistungsentgelte zu veröffentlichen hat.

Zu beachten ist, dass die Vorschrift des § 28 auch drittschützende Funktion hat. Insoweit gewährt der Absatz 2 den Wettbewerbern des antragenden Unternehmens ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer abschließenden Entgeltgenehmigung.