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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung (Text since 01.08.1996)
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs. 1

1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.

(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kömmt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 11.09.2000
Die Vorschrift bestimmt die beiden Genehmigungsarten und ihr Verfahren für die Ex-ante-Entgeltregulierung. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 25, welche die grundsätzliche Unterteilung von Ex-ante- und Ex-post-Entgeltregulierung festlegt.

Absatz 1:
Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem Einzelgenehmigungsverfahren (Nr. 1) und dem Price-Cap-Verfahren (Nr. 2).
Nr. 1: Das Einzelgenehmigungsverfahren umfasst die Genehmigung von Entgelten auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.
Den Maßstab bilden die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.

Der Kostenbegriff ist als leistungsbezogener, bewerteter Güterverbrauch zu definieren. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sind für jede einzelne Dienstleistung zu ermitteln, mit den beantragten Entgelten zu vergleichen und nach den Vorgaben des § 24 zu beurteilen. Gegenstand des Einzelgenehmigungsverfahrens ist somit das Entgelt jeder einzelnen Dienstleistung.

Nr. 2: Das Price-Cap-Verfahren ist dem Verfahren der Einzelgenehmigung vorrangig.
Hier basiert die Genehmigung von Entgelten auf der Grundlage der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für die zusammengefassten Dienstleistungen.
Die Zusammenfassung von Dienstleistungen zu einem Korb obliegt der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der Entgeltregulierung und nach den Vorgaben des §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 2 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1.10.1996 (BGBl. III/FNA 900-11-1). Die Maßgrößen nach der Nr. 2 werden in § 4 TEntgV näher beschrieben.

Absatz 2:
Gemäß der Vorschrift überprüft die Regulierungsbehörde jedes einzelne Entgelt auf die Einhaltung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 auf Aufschläge. Im Bereich des Price-Cap-Verfahrens gilt der Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt, wenn die vorgegebenen Maßgrößen eingehalten worden sind. dann hat die Regulierungsbehörde kein Ermessen. Sie hat die beantragten Entgelte zu genehmigen, außer es liegt ein Fall des Absatz 3 vor.

Absatz 3:
Absatz 3 normiert die Versagungsgründe der Genehmigung. Liegt ein Verstoß gegen die Maßstäbe der Genehmigung vor, so muss die Regulierungsbehörde die Genehmigung versagen. In diesem Fall besteht kein Ermessen.
Variante 1
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach der Maßgabe des Absatz 2 nicht entsprechen. Siehe hierzu Absatz 2.
Variante 2
Ein Versagungsgrund liegt auch vor, wenn die Entgelte offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen.
Der Begriff der Offenkundigkeit richtet sich am Maßstab der Offenkundigkeit im Verwaltungsverfahrensrecht. Sie liegt vor, wenn die Nichteinhaltung der angeführten Anforderungen für einen unvoreingenommenen, verständigen Beobachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist, ohne weiteres ersichtlich sein muss. Die Nichteinhaltung der Anforderungen muss sich geradezu aufdrängen.
Variante 3
Letztlich ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn die Entgelte nicht mit den Vorschriften des TKG oder anderer Rechtsvorschriften in Einklang stehen.
Eine Genehmigung ist demnach auch zu versagen, wenn z.B. ein Verstoss gegen die Normen des GWB vorliegt.

Absatz 4:
Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung weitere Einzelheiten der Entgeltregulierung durch Rechtsverordnung festzulegen. Dies hat sie in der Form der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1.10.1996 (BGBl. III/FNA 900-11-1) getan.