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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 26 Veröffentlichung (Text since 01.08.1996)
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen, Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 11.09.2000
Die in § 26 geregelte Veröffentlichung durch die Regulierungsbehörde hat keinen bindenden Charakter hinsichtlich der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens bis zum Zeitpunkt der nächsten Veröffentlichung. Die Vorschrift dient der Information von Verbrauchern und Wettbewerbern und beschränkt sich auf die Veröffentlichung der in der Norm eingegrenzten Unternehmen.