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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung (Text since 01.08.1996)
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Entgelte dürfen

1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,

2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder

3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine wettbewerbsgerechte Regulierung des Marktes, deren wichtigstes Instrument die Entgeltregulierung ist.

Abs. 1:
Unter dem Begriff des Entgelts versteht man die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die Nutzung von Leistungen eines Unternehmens.
Die Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren.

Der Kostenbegriff ist als leistungsbezogener, bewerteter Güterverbrauch zu definieren.
Die Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bezieht sich nicht nur auf das Niveau, sondern auch auf die Struktur der Entgelte. Strukturmerkmale sind insbesondere die regionale und zeitliche Tarifstruktur, sowie Taktzeiten und die relative Höhe von festen und variablen Tarifelementen.
Dem effizienten Kostenniveau entspricht nicht das Produktionskostenniveau der marktbeherrschenden Unternehmen.
Eine Konkretisierung des Begriffs "Kosten der effizienten Leistungserstellung" findet sich im § 3 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) vom 1.10.1996 (BGBl. III/FNA 900-11-1).
Orientierung meint, dass zwischen den Entgelten und den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen muß. Dabei müssen sich Kosten und Entgelte nicht entsprechen. Eine Identität in Höhe und Struktur ist nicht erforderlich.

Der Verweis in Absatz 1 Satz 2 auf die Bestimmung zum Universaldienst, § 17, soll nur klarstellen, dass die Entgelte für Universaldienstleistungen des Sprachtelefondienstes nicht nach dem hier geregelten Verfahren bestimmt werden. Diese bestimmen sich nach der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141).

Abs. 2:
Absatz 2 regelt das Verbot von Aufschlägen, Abschlägen oder Vorteilen. Eine Ausnahme ist nur mit dem Nachweis einer entsprechenden Rechtfertigung möglich.

Nr.1: Verbot von Aufschlägen
Das Verbot orientiert sich an § 19 Abs.4 GWB n.F..
Aufschläge liegen dann vor, wenn sich zwischen den Entgelten und den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eine positive Differenz ergibt.
Durchsetzbar sind diese, wenn die von den marktbeherrschenden Unternehmen verlangten Entgelte von seinen Kunden gezahlt werden.
Die Regelung in Nr.1 nimmt Bezug auf den jeweiligen Markt. Damit ist der Markt gemeint, auf dem sich das relevante Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens abspielt.
Die Definition der marktbeherrschenden Stellung ergibt sich aus § 19 GWB.
Das Verbot von Aufschlägen nach Nr.1 setzt auch voraus, dass zwischen der Durchsetzbarkeit der Aufschläge und der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens eine Kausalität besteht. Die Norm stellt darauf ab, dass die Aufschläge nur aufgrund der marktbeherrschenden Stellung durchsetzbar sind.

Nr. 2: Verbot von Abschlägen
Abschläge sind dann in Entgelten enthalten, wenn die Differenz zwischen den beantragten Entgelten und den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung negativ ist.
Eine Beeinträchtigung von Wettbewerbsmöglichkeiten ist an den Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens auszurichten, welche den Wettbewerb zum Nachtteil von Dritten in ihrem Einflußgebiet beschränken. Beschränkung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten der anderen Unternehmen im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei wettbewerbsfremde oder in sonstiger Weise missbilligte Mittel verwendet werden. Eine Beeinträchtigung in erheblicher Form ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn eine Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens vorliegt.
Im Gegensatz zur Nr. 1 stellt die Nr. 2 nicht auf den "jeweiligen" sondern auf einen Markt der Telekommunikation ab. Dies kann der Markt sein auf dem das beeinträchtigende Unternehmen selbst tätig ist oder irgend ein anderer Markt der Telekommunikation.

Nr. 3: Vorteilsverbot
Vorteilsverbot meint Diskriminierungsverbot. Es untersagt die diskriminierende Setzung von Entgelten. Vorteile einzelner Nachfrager gegenüber anderen werden dann durch Entgelte eingeräumt, wenn einzelnen Nachfrager von den Kostenbedingungen bei gleichartiger oder ähnlicher Leistung ein geringeres Entgelt pro Einheit zu zahlen haben, als andere Nachfrager. Bei der Beurteilung der Diskriminierung kommt es nicht nur auf die konkrete sondern auch auf die mögliche Wirkung an.
Nachfrager sind alle Unternehmen oder Personen, bis auf den Bevorteilten und den mit ihm verbundenen Unternehmen, die eine gleichartige oder ähnliche Telekommunikationsdienstleistung von dem marktbeherrschenden Unternehmen in Anspruch nehmen wollen.
Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen ist in § 3 Nr.18 definiert.
Eine Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Dienstleistungen aus objektiver Sicht bezüglich der technischen Merkmale und technischen Abwicklung austauschbar sind.
Die Definition der Ähnlichkeit von Telekommunikationsdienstleistungen orientiert sich grundsätzlich an der Definition der Gleichartigkeit von Dienstleistungen. Hier ist insbesondere darauf abzustellen, dass die Dienstleistungen hinsichtlich ihrer technischen Abwicklung vergleichbar sind. Eine Austauschbarkeit muß nicht vorliegen.

Auch bei Verweigerung der Leistung liegt nach der Nr.3 eine unzulässige Diskriminierung vor.

Die Nr. 3 bezieht sich wie die Nr. 1 auf den jeweiligen Markt.

Eine Abweichung von den in Absatz 2 Nr. 1-3 geregelten Verboten ist nur zulässig, wenn das marktbeherrschende Unternehmen einen sachlich gerechtfertigten Grund nachweisen kann.
Die Abwägung des sachlich gerechtfertigten Grundes erfolgt im Einzelfall und ist in zwei Stufen zu prüfen.
In der ersten Stufe sind die abwägungsfähigen Interessen der Beteiligten festzustellen.
In der zweiten Stufe sind die festgestellten Interessen normativ abzuwägen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung sind die Zwecke des TKG, insbesondere die Wahrung der Interessen der Nutzer und die Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, zu berücksichtigen.

Gemäß Absatz 2 liegt die Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei dem marktbeherrschenden Unternehmen.