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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Text since 01.08.1996)
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Die Regelung soll sicherstellen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und Universaldienstleistungen im Einklang mit den einschlägigen europarechtlichen Anforderungen stehen.
Die Regulierungsbehörde kann Allgemeine Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr.18) und für Universaldienstleistungen (§§ 17 ff.) für unwirksam erklären. Da es hierfür einer Überprüfung bedarf, sind die Lizenznehmer aller Klassen und Universaldienste dazu verpflichtet ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Inkrafttreten der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde widerspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese den Maßstäben, die in EU-Richtlinien und Empfehlungen, die aufgrund der ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG erlassen worden sind, widersprechen.

Abs. 1:
Betroffenen Dienstleistungen sind die in § 3 Nr.18 definierten Telekommunikationsdienstleistungen.
Lizenzpflichtig sind gemäß § 6 Abs. 1 zum einen der Betrieb von Übertragungswegen für Mobilfunkleistungen (Lizenzklasse 1), für Satellitenfunkdienstleistungen (Lizenzklasse 2) und für sonstige Netzinfrastrukturen (Lizenzklasse 3) und zum anderen das Angebot von Sprachtelefondienst auf der Basis selbstbetriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4).
Die in der Regelung betroffenen Universaldienstleistungen umfassen neben den in § 17 umschriebenen auch die nicht lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Nr.2a der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141), die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sprachtelefondienst stehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 1 Abs.1 Satz 1, Abs.2 AGBG).
Maßstab für die Prüfung der Geschäftsbedingungen sind die Richtlinien und Empfehlungen die für allgemeine Geschäftsbedingungen, Informationen über Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen von der EU erlassen wurden.

Die Regulierungsbehörde unterliegt einer Widerspruchspflicht, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Ansprüchen nach Absatz 1 genügt.

Abs.2:
In Absatz 2 ist das Widerspruchsverfahren geregelt.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Vorlage durch den Lizenznehmer. Die Berechnung der Frist ergibt sich aus § 31 VwVfG i.V.m. §§ 178, 188 BGB.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde in Schriftform und vor Inkrafttreten vorzulegen. Da die Regulierungsbehörde den Widerspruch innerhalb von vier Wochen einzulegen hat, ist davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen sind.
Erfolgt ein Widerspruch, dann sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht davon auszugehen, dass die AGB vorher schwebend unwirksam sind.
Bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ebenfalls von einer Vorlagepflicht nach Absatz 1 auszugehen.

Rechtsschutz
Der Widerspruch stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Gegen ihn kann Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 80 Abs.1 VwGO nicht statt.

Eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGBG bleibt von der Vorschrift unberührt.