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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 22 Umsatzmeldungen (Text since 01.01.1999)
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.

(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 28.08.2000
Zweck der Regelung ist es, der Regulierungsbehörde zur Beurteilung, welche Telekommunikationsdienstleistungsanbieter zur Beitragsleistung nach § 18 verpflichtet sind, die entscheidenden Informationen zu verschaffen.

§ 22 Abs. 1
Meldepflichtig sind alle lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter die auf dem jeweiligen Markt tätig sind.
Unter dem jeweiligen Markt ist der sachlich relevante Markt zu verstehen. Für die Bestimmung des jeweiligen sachlich relevanten Markt kommt es darauf an, dass der verständige Verbraucher die Universaldienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet gegeneinander austauschbar ansieht.

Räumlich erstreckt sich die Meldepflicht auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Meldepflicht entsteht erst nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde. Der Meldepflicht ist nur einmal im Jahr nachzukommen.
Wird der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nachgekommen, so ist diese berechtigt auf der Grundlage der bekannten wirtschaftlichen Daten des Unternehmens eine Schätzung vorzunehmen.

§ 22 Abs. 2
Zur Ermittlung der Umsätze verweist das Gesetz auf die §§ 36 Abs. 2 und 38 GWB.