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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe (Text since 01.08.1996)
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.

(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.

(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 28.08.2000
Sinn und Zweck der Regelung ist die Konkretisierung der Gruppenverantwortlichkeit der Marktteilnehmer für die Erbringung der Universaldienstleistung. § 21 bestimmt die Abgabepflicht.
Die Beitragspflicht greift nach § 18 dann ein, wenn eine bestimmte Universaldienstleistung nicht mehr ausreichend und angemessen erbracht wird oder eine entsprechende Unterversorgung droht.

§ 21 Abs. 1
Die Voraussetzungen der Abgabepflicht lassen sich dem Absatz 1 entnehmen. Die Verpflichtung besteht, wenn die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20 für die Erbringung der Universaldienstleistung gewährt und ein Lizenznehmer auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens 4% des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich des TKG auf sich vereinigt.

Die subjektiven Voraussetzungen entsprechen denen der Beitragspflicht nach § 18 Abs.1.

§ 21 Abs. 2
Maßgeblich für die Berechnung der Abgabenhöhe ist zunächst die Höhe der Ausgleichsforderung des Unternehmens welches den Universaldienst vornimmt. Die Regelung ergänzt § 20 Abs. 2.

§ 21 Abs. 3
Die Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist innerhalb von vier Wochen nach der Festsetzung des zu zahlenden Anteils an die Regulierungsbehörde vorzunehmen. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.

§ 21 Abs. 4
Die Regulierungsbehörde hat einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn sich ein Lizenznehmer mit der Zahlung seiner Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand befindet. Erst mit dem Festsetzungsbescheid wird die Höhe gegenüber dem abgabenpflichtigen Unternehmen verbindlich festgestellt. Erfolgt dann immer noch keine Entrichtung der Abgabe, kann die Regulierungsbehörde die Einziehung betreiben.

Rechtsschutz
Gegen den Feststellungsbescheid nach Absatz 4 kann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenhöhe sowie deren Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 besteht diese Möglichkeit nicht, da es sich nicht um Verwaltungsakte im förmlichen Sinne handelt.