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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen (Text since 01.08.1996)
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.

(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 28.08.2000
Das Unternehmen welches eine Universaldienstleistung nach dem in § 19 geregelten Verfahren auferlegt bekommt, kann nach den in § 20 festgelegten Modalitäten einen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Ist das Unternehmen zur Universaldienstleistung verpflichtet worden, ergibt sich der Anspruch aus Absatz 2. Wurde die Universaldienstleistung durch eine Ausschreibung vergeben, so richtet sich der Ausgleichsanspruch nach Absatz 3.

§ 20 Abs. 1 und Abs. 2: Ausgleichsanspruch nach Verpflichtung
Eine Verpflichtung kommt nach § 19 Abs. 2-4 in Betracht.
Das verpflichtete Unternehmen hat während des Verpflichtungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass im Falle der Verpflichtung ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 20 Abs.2 Satz 2 zustehe. Des weiteren muss die Regulierungsbehörde trotz der Glaubhaftmachung eines Ausgleichsanspruchs davon abgesehen haben, die Universaldienstleistung auszuschreiben.

Das verpflichtete Unternehmen hat nachzuweisen, dass die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen relevanten Markt inklusive einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreitet.
Ausgleichsfähig sind lediglich die zusätzlichen Kosten. Der Kostenbegriff bemisst sich an der effizienten Leistungsbereitstellung. Zusätzliche Kosten sind im wesentlichen der Unterschied zwischen dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens ohne dem Ergebnis mit Universaldienstverpflichtung und dem Ergebnis mit Universaldienstverpflichtung.

Die Erträge sind nach den in der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141) festgelegten erschwinglichen Preisen zu berechnen.

Die Nachweispflicht umfasst nach dem Sinn und Zweck der Norm zum einen das "ob" als auch das "wieviel" der Unterdeckung.

Eine Ermessensausübung zur Vornahme des Ausgleichs obliegt der Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Insofern besteht eine Ausgleichspflicht.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich gemäß Absatz 2 nach dem tatsächlich entstandenen Kostendefizit.

Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss eines Kalenderjahres.

§ 20 Abs. 3: Ausgleichsanspruch nach Ausschreibung
Hiernach hat der Universaldienstleister einen Anspruch auf Ausgleich in der Höhe, die er bereits im Ausschreibungsverfahren genannt hat und die Grundlage für die Vergabe an ihn war.

Für Streitigkeiten über den Ausgleichsanspruch ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet