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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 2 Regulierung (Text since 01.08.1996 valid until 07.11.2001, click here to the changing)
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,

2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation,

3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Uni-versaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,

4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,

5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,

6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der Verteidigung bleiben unberührt.
Die in § 2 TKG festgelegten Regulierungsziele sind in Zusammenhang mit Art. 87f GG zu betrachten.

Absatz 1:
Nach § 2 Abs.1 ist die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung hoheitliche Aufgabe des Bundes. Daraus ergibt sich, dass nach Art. 73 Nr.7 GG der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Telekommunikation hat und die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde als Tätigkeiten bundeseigener Verwaltung gemäß Art. 87f Abs.2 GG i.V.m. § 66 Abs.1 TKG in der Form einer Bundesbehörde gemäß Art. 87 Abs.3 GG erfolgt.

Absatz 2:
Nach § 2 Abs.2 Nr.1 ist die Wahrung der Interessen der Nutzer als zentraler Zweck des Gesetzes anzusehen. Die anderen Ziele sind der Wahrung der Interessen der Nutzer als Mittel untergeordnet. Sie sollen die Erreichung des Hauptzwecks unterstützen.
Als Nutzer sind sowohl private Endverbraucher wie auch andere Anbieter als Abnehmer von Telekommunikationsdienstleistungen des Unternehmens, zu sehen.
Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) ist als Unterfall der Interessen des Nutzers speziell genannt. Die §§ 85 - 88 TKG enthalten zur Verwirklichung dieses Ziels weitere Regelungen.
§ 2 Abs.2 Nr.1 TKG dient insbesondere dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Nutzers.

Auch die Sicherung des Wettbewerbs ist nach § 2 Abs.2 Nr.2 wesentlicher Zweck des Gesetzes. Diesem Ziel wird durch weitere Vorschriften zur Regulierung marktbeherrschender Unternehmen Rechnung getragen.
So können nach § 11 Abs.3 TKG Unternehmen von der Vergabe für knappe Frequenzen ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch deren erfolgreiche Bewerbung ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet ist.
Nach § 14 Abs.1 TKG müssen marktbeherrschende Unternehmen auf eine strukturelle Separierung achten. § 14 Abs.2 TKG schreibt für marktführende Unternehmen eine getrennte Rechnungslegung vor. Weitere Regelungen enthalten § 19 Abs.2, § 32 und § 33 TKG. Zentrale Bedeutung für die Schaffung des freien Wettbewerbs hat vor allem die Entgeltregulierung für marktbeherrschende Unternehmen.

Die Sicherstellung der Grundversorgung bei erschwinglichen Preisen ergibt sich als weiteres Ziel aus § 2 Abs.2 Nr.3. Die Vorschriften der §§ 17 ff. TKG enthalten hierzu nähere Regelungen. Erschwingliche Preise bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen preiswert sein sollen.

Die Förderung von Telekommunikationsdiensten nach § 2 Abs.2 Nr.4 soll insbesondere dazu dienen, dass öffentliche Einrichtungen, wie Bildungszentren, Schulen u.a. besonders gefördert werden.

Dem Ziel der Sicherstellung der Frequenznutzung (§ 2 Abs.2 Nr.5) dienen die §§ 44 ff. TKG. Wichtig ist dieses Ziel insbesondere auch aus dem Grund der Ressourcenknappheit, da der Vorrat an Frequenzen beschränkt ist.

Das Ziel der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nach § 2 Abs.2 Nr.6 ist Grundbestandteil des öffentlichen Rechts. Zur Verwirklichung dieses Ziels dienen auch die Vorschriften der §§ 86-88 TKG und § 90 TKG.

Absatz 3:
§ 2 Abs. 3 bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unberührt bleiben. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, dass das TKG als spezielleres Gesetz dem GWB vorgeht. Das GWB dient aber insbesondere im Bereich der Entgeltregulierung als Ergänzung, soweit dem TKG keine besonderen Regelungen zu entnehmen sind.

Absatz 4:
Aus § 2 Abs.4 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Bundesminister der Verteidigung für den Betrieb von Telekommunikation, soweit dies für die Verteidigung des Bundesgebiets und für die Durchführung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr erforderlich ist, keine Lizenz benötigt.
Decisions after 22.08.2000, so after finishing this commentary