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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen (Text since 01.01.1999)
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.

(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligen.

(4) Die Vorschriften, der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.

(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 28.08.2000
In der Vorschrift sind die Grundsätze des Verfahrens und der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Auferlegung von Universaldienstleistungen geregelt.
Es sind zwei Verfahren zu unterscheiden, das Verpflichtungsverfahren und das Auferlegungsverfahren.

§ 19 Abs. 1
Zunächst stellt die Regulierungsbehörde fest auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet wird.
Für die Bestimmung des jeweiligen sachlich relevanten Marktes kommt es darauf an, dass der verständige Verbraucher die Universaldienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet gegeneinander austauschbar ansieht.

Bei der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes können die von der kartellrechtlichen Praxis entwickelten Gesichtspunkte zum Teil herangezogen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Grenzen nicht willkürlich gezogen werden. Im Wesentlichen ist die Bestimmung nach dem territorialen Zuschnitt von Versorgungsgebieten vorzunehmen, welche an den wesentlichen Strukturmerkmalen zu orientieren ist.
Nicht ausreichend ist ein Universaldienst, wenn er quantitativ unzureichend ist. Davon ist auszugehen, wenn die Dienstleistung nicht flächendeckend angeboten wird, so dass nicht alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort Zugang zu der Dienstleistung haben.
Die Angemessenheit knüpft an die Qualität der Dienstleistung. Der Qualitätsstandard richtet sich nach der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141).


Die Feststellung veröffentlicht die Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt.
Die Feststellung einschließlich Ankündigung ist Verwaltungsakt.
Erklärt sich kein Unternehmen nach Absatz 1 bereit die Universaldienstleistung entsprechend zu erbringen, so sind die auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt marktbeherrschenden Unternehmen anzuhören. Diese Pflicht ergibt sich aus § 75 Abs.1.
Mit der Feststellung beginnt die Monatsfrist nach Satz 2, nach deren Ablauf das Verpflichtungs- oder Ausschreibungsverfahren einzuleiten ist.

§ 19 Abs. 2-5
Man unterscheidet zwischen fakultativer (Absätze 2-4) und obligatorischer (Absatz 6) Ausschreibung.
Die fakultative Ausschreibung steht im Ermessen der Behörde. Dies setzt allerdings voraus, dass ein lizenzpflichtiger Universaldienst auferlegt werden soll, dass auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen gemeinsam marktbeherrschend sind und dass das Unternehmen, welches verpflichtet werden soll, glaubhaft macht, dass es im Fall der Verpflichtung einen Ausgleich nach § 20 Abs.2 Satz 2 verlangen kann (Absatz 5).
Die marktbeherrschende Stellung ist nach § 19 GWB zu ermitteln.

Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Regulierungsziele nach § 2 zu berücksichtigen.

§ 19 Abs. 6
Absatz 6 regelt die obligatorische Ausschreibung. Danach hat die Regulierungsbehörde die Universaldienste zwingend auszuschreiben, wenn eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich ist. Es müssen jedoch ebenso die objektiven, wie subjektiven Voraussetzungen wie bei der fakultativen Ausschreibung vorliegen.

§ 19 Abs.7
Hier sind die Modalitäten der Ausschreibung festgelegt.

Die Entscheidung über die Auferlegung kann entweder als Verpflichtung des marktbeherrschenden Lizenznehmers, als Auswahlentscheidung zwischen mehreren marktbeherrschenden Lizenznehmern oder als Vorabentscheidung im Ausschreibungsverfahren, getroffen werden.
Die Universaldienstleistung ist nach Maßgabe der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141), der TKV und des TKG zu erbringen.