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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen (Text since 01.01.1999)
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 25.08.2000
§ 18 Abs. 1
Absatz 1 der Vorschrift normiert eine Beitragspflicht, die sowohl an objektive wie auch an subjektive Voraussetzungen geknüpft ist.

Objektiv besteht die Beitragspflicht dann, wenn eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichen und nicht angemessen erbracht wird oder zu besorgen ist, und daher eine solche Versorgung nicht gewährleistet ist.
Eine Unterversorgung liegt vor, wenn eine Universaldienstleistung nicht angemessen erbracht ist oder nicht ausreicht. Es reicht aus, wenn eine der Alternativen vorliegt.
Nicht ausreichend ist der Universaldienst, wenn er quantitativ unzureichend ist. Davon ist auszugehen, wenn die Dienstleistung nicht flächendeckend angeboten wird, so dass alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort Zugang zu der Dienstleistung haben.
Die Angemessenheit knüpft an die Qualität der Dienstleistung. Der Qualitätsstandard richtet sich nach der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141).
Die Besorgnis, dass eine Universaldienstleistung nicht gewährleistet sein wird, ist anhand des vorgegebenen Mindeststandards und der Marktlage zu beurteilen. Sie wird anzunehmen sein, wenn bezugnehmend auf konkrete Anhaltspunkte abzusehen ist, dass eine bestimmte Universaldienstleistung nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird.

Subjektiv trifft die Beitragspflicht nur Lizenznehmer, die aus dem jeweiligen sachlichen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Dienstleistung einen Anteil von mindestens 4% des Grundumsatzes dieses Marktes auf sich vereinigen oder auf dem räumlich relevanten Markt marktbeherrschend sind.
Betreiber von lizenzfreien Universaldiensten werden durch die Vorschrift nicht verpflichtet.

Für die Bestimmung des jeweiligen sachlich relevanten Markt kommt es darauf an, dass der verständige Verbraucher die Universaldienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet gegeneinander austauschbar ansieht.

Die marktbeherrschende Stellung ist nach § 19 GWB zu ermitteln.

Bei der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes können die von der kartellrechtlichen Praxis entwickelten Gesichtspunkte zum Teil herangezogen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Grenzen nicht willkürlich gezogen werden. Im wesentlichen ist die Bestimmung nach dem territorialen Zuschnitt von Versorgungsgebieten vorzunehmen, welche an den wesentlichen Strukturmerkmalen zu orientieren ist.

§ 18 Abs. 2
Bei einheitlichen Unternehmen ist für die Ermittlung der Umsatzanteile bzw. der marktbeherrschenden Stellung auf die an dem Verbund beteiligten Unternehmen insgesamt abzustellen. Um den Begriff des einheitlichen Unternehmens zu bestimmen verweist Absatz 2 auf §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und Abs. 2 GWB.