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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 17 Universaldienstleistungen (Text since 01.08.1996)
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 25.08.2000
§ 17 bestimmt den Umfang des Universaldienstes.

§ 17 Abs. 1
Die Regelung gibt eine Legaldefinition für den Begriff Universaldienstleistung. Dabei bedient sich der Gesetzgeber anderer Begriffe die er im TKG definiert hat.
Die Definition von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ergibt sich aus § 3 Nr.19.
Ein Universaldienst umfasst nur ein Mindestangebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Es geht hier lediglich um die Sicherstellung einer Grundversorgung der Allgemeinheit. Allerdings hat sich diese Grundversorgung an einem gewissen Qualitätsstandard auszurichten, welcher sich aus der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141) ergibt. Dieser Qualitätsstandard soll eine angemessene Grundversorgung gewährleisten.
Der Zugang muss allen Nutzern zu erschwinglichen Preisen gewährleistet werden. Eine Definition den Begriff der erschwinglichen Preise ergibt sich nicht aus dem TKG. Allerdings findet sich diese in § 2 TUDLV. Die Regelung unterscheidet je nach Art der Universaldienstleistung, welche sich aus § 1 TUDLV ergibt, was jeweils als erschwinglich anzusehen ist.

Gemäß Satz 3 der Vorschrift besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit Telekommunikationsdienstleistungen zu Universaldienstleistungen zu bestimmen, soweit sie für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden sind.
Unabdingbar sind Telekommunikationsdienstleistungen, wenn sie für eine Vielzahl von Bürgern selbstverständlich sind. Diese Definition ist jedoch insofern einzugrenzen, dass Telekommunikationsdienstleistung nur dann unabdingbar sind, welche die Grundfunktion öffentlicher Sprachtelefonie und ihren als notwendig angesehenen Zusatzdiensten ermöglichen.

§ 17 Abs.2
Der gesetzliche Auftrag der sich aus dem Absatz 2 ergibt wurde mit der Telekommunikations-Universaldiensteverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 (BGBl. I S. 141) umgesetzt.