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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 16 Lizenzgebühr (Text since 01.08.1996 valid until 07.11.2001, click here to the changing)
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.

(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 25.08.2000
Die Lizenzgebühr ist eine Verwaltungsgebühr und ist Gegenleistung für die mit der Erteilung und Überwachung der Lizenz verbundenen staatlichen Leistungen.

§ 16 Abs.1
Die Regelung bestimmt, dass Lizenzen nur gegen Gebühr erteilt werden. Eine konkrete Festlegung der Gebühren wurde in diesem Gesetz jedoch nicht vorgenommen. Diese ergeben sich aus der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28.7.1997 (BGBl. I S. 1936).

§ 16 Abs.2
Im Versteigerungsverfahren nach § 11 Abs.4 wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass die Gebühr als Gegenleistung für die Erteilung und Überwachung der Lizenz den Erlös der Versteigerung übersteigt.