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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 15 Widerruf der Lizenz (Text since 01.08.1996)
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstößt,

2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 25.08.2000
Die Regulierungsbehörde kann nach § 15 die Lizenz ganz oder teilweise widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht sowohl hinsichtlich rechtmäßig wie auch hinsichtlich rechtswidrig erteilter Lizenzen.
Die Vergabe einer Lizenz erfolgt im Vergabeverfahren nach § 11 stets in der Form eines Verwaltungsakts. Die allgemeinen Widerrufstatbestände des § 49 VwVfG werden durch § 15 nicht berührt. § 15 stellt in diesem Zusammenhang eine Ergänzung bezüglich telekommunikationsbezogener Widerrufsgründe dar.

§ 15 Nr.1
Die Regelung bezieht sich zum einen auf Verstöße gegen Lizenzen und zum anderen auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem TKG.
Ein Verstoß gegen Lizenzpflichten ist insbesondere dann zu sehen, wenn das tatsächliche Verhalten des Lizenznehmers von den in der Lizenz festgelegten Bestandteilen abweicht. Diese Abweichungen können sich auf die Lizenzklasse, den Lizenzantrag, den sachlich und räumlichen Geltungsbereich der Lizenz, die Person des Lizenznehmers oder die Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen der Lizenz beziehen.

Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem TKG
Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Lizenz sind in der Regel auch Verstöße gegen die Verpflichtungen nach dem TKG.
Weitere Verpflichtungen deren Mißbrauch einen Verstoß nach § 15 darstellen, ergeben sich u.a. aus folgenden Vorschriften.
- Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Berichten nach § 5
- Einhaltung bestimmter Anzeige- oder Genehmigungspflichten bei Lizenzübertragung nach § 9
- Pflicht zur strukturellen Separierung oder getrennten Rechnungsführung bei marktbeherrschender Stellung nach § 14
- Sicherstellung nach § 43 Abs.6
- Sicherstellung nach § 43 Abs.5
- Beachtung des § 65

§ 15 Nr.2
Ein Widerruf der Lizenz durch die Regulierungsbehörde ist auch dann möglich, wenn bei einem Wechsel der Lizenznehmer nach § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die Lizenz übertragen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 entsteht. Auch wen der Versagungsgrund vorher bestand ist ein Widerruf zulässig.
Die Ermittlung, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann die Regulierungsbehörde in der Regel nur gegen den Lizenznehmer führen.

Die Widerrufsentscheidung liegt im Ermessen der Regulierungsbehörde. Sie ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der vom Lizenznehmer verwirklichten Lizenzwiderrufstatbestände vorzunehmen.

Der Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts ist nur innerhalb der Jahresfrist nach der Bestimmung des § 48 Abs.4 VwVfG zulässig.

Die zuständige Widerrufsbehörde ist die Regulierungsbehörde. Dies ergibt sich aus § 49 Abs.5 VwVfG.

Nach § 49 Abs.6 VwVfG hat die Regulierungsbehörde den Betroffenen auf seinen Antrag für Vermögensnachteile zu entschädigen, die bei ihm dadurch eintreten, dass er auf den Bestand der nach §§ 49 Abs.2 Satz 1 Nr.3 -5 VwVfG, § 15 Nr.2 widerrufenen Lizenz vertraut hat.
Des weiteren können auch Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichen Eingriff oder der Aufopferung in Betracht kommen.