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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 14 Struktureiie Separierung und getrennte Rechnungsführung (Text since 01.08.1996)
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen führen.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 24.08.2000
Sinn und Zweck der Regelung des § 14 TKG ist es, einer Verfälschung des Wettbewerbs durch extreme Preisunterbietungen oder Quersubventionierung entgegenzuwirken und der Regulierungsbehörde eine sachgerechte Regulierung zu ermöglichen.

Abs. 1:
Die Regelung ist an Unternehmen adressiert, welche auf anderen Märkten als der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, aber auch Telekommunikationsdienstleistungen anbieten. Nicht davon betroffen sind somit Unternehmen die ihre Dienstleistungen nur im Bereich der Telekommunikation anbieten oder über keine marktbeherrschende Stellung auf anderen Märkten verfügen. Diese können ihre Leistungen weiterhin durch ein Unternehmen anbieten.
Die Verpflichtung des § 14 Abs.1 TKG bezieht sich auf das Führen von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Begriff ist in § 3 Nr.18 TKG definiert.
Trotz der Verpflichtung zur strukturellen Separierung, untersagt § 14 Abs.1 TKG nicht eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und dem Telekommunikationsunternehmen. Auch können die Telekommunikationsdienstleistungen auf mehrere Unternehmen verteilt werden, § 14 Abs.1 TKG lässt hier den betroffenen Unternehmen die Entscheidungsfreiheit.


Abs. 2:
Unternehmen die im Bereich der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 GWB verfügen, sind gemäß § 14 Abs.2 TKG zur getrennten Rechnungsführung verpflichtet. Diese Pflicht obliegt den Unternehmen schon dann, wenn sie in einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Position einnehmen.
Der Begriff des eigenen Rechnungslegungskreis erfährt im Gesetz keine Definition. Nach § 14 Abs.2 Satz 2 TKG obliegt der Regulierungsbehörde jedoch das Recht die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen vorzugeben.

Eine Verletzung der Pflichten nach § 14 TKG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 96 Abs.1 Nr.4 TKG dar.