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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten (Text since 01.08.1996)
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer bereitzustellen.

(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.
Abs. 1:
Jeder Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist nach § 13 Abs.1 TKG dazu verpflichtet unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer bereitzustellen.
Eine Definition für Sprachkommunikationsdienstleistungen findet sich im TKG nicht. Lediglich für den Begriff des Sprachtelefondienst gibt das Gesetz in § 3 Nr.15 TKG eine Definition, sowie für den Begriff Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in § 3 Nr.19 TKG. Lizenznehmer sind hier insbesondere die der Lizenzklasse 4.
Da diese Pflicht gesetzlich normiert ist, ist sie nicht zwingend in den Lizenzbescheid aufzunehmen. Sie ergibt sich unmittelbar als Folge der Erteilung einer Lizenz der Klasse 4.
Der Notrufdienst ist keine Universaldienstleistung.

Abs. 2:
§ 13 Abs.2 TKG begründet über die Pflicht des § 13 Abs.1 TKG hinaus, dass ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen zusätzliche Notrufeinrichtungen mit entsprechender Handhabung nach Absatz 2, einzurichten hat.
Öffentliche Telefonstellen sind solche, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
Eine einfache Handhabung bedeutet nicht automatisch, dass die Einrichtung gebührenfrei genutzt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck der Norm und deren Entstehungsgeschichte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Bereitstellung gebührenfrei zu erfolgen hat.