Wed, 15. May 2024, 14:43    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten (Text since 01.08.1996)
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.

(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Äuskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
Abs.1:
Verpflichtete nach § 12 Abs.1 TKG sind Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten.
Lizenznehmer sind diejenigen, denen nach § 8 oder § 11 TKG eine Lizenz erteilt wurde.
Eine Definition für Sprachkommunikationsdienstleistungen findet sich im TKG nicht. Lediglich für den Begriff des Sprachtelefondienst gibt das Gesetz in § 3 Nr.15 TKG eine Definition, sowie für den Begriff Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in § 3 Nr.19 TKG. Letztlich soll nicht nur der klassische Telefondienst von der Regelung erfasst werden, sondern auch die Vermittlung und der Transport von Sprache in Echtzeit über Mobilfunknetze.

Die Verpflichtung ist unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen zu erfüllen. Abzustellen ist derzeit auf die bereichsspezifischen Regelungen des TDSV und den § 89 TKG, da eine Umsetzung der entsprechenden Telekommunikationsdatenschutzrichtlinie 97/66/EG vom 15.12.1997 bislang nicht stattgefunden hat.
Die Anforderungen an die Teilnehmerdaten umfassen nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Angaben nach § 89 Abs.8 TKG.
Diese Daten sind in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Dies bedeutet eine Bereitstellung der Daten in der Form, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik in ein entsprechendes Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden können.
Das Entgelt nach § 12 Abs.1 Satz 2 TKG hat sich an den Kosten einer effizienten Bereitstellung zu orientieren. Sie umfassen jedoch nicht die Kosten der Erstellung der Datenbank.


Abs. 2:
Hier ist die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten gegenüber Dritten, die sich mit dem Betrieb eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Rufnummernverzeichnisses befassen, geregelt.
Auch hier trifft die Verpflichtung nur Lizenznehmer. Ein Unterschied zu den Anforderung in Absatz 1 ergibt sich nicht. Jedoch ist nach § 12 Abs.2 TKG lediglich ein angemessenes Entgelt zu verlangen.