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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 11 Vergabeuerfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (Text since 01.08.1996)
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzu-teilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung.

(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die jew eiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für da;. Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,

1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,

2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,

3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,

4. die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist.

Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.

(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.

(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,

1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Z ulassung zum Ausschreibungsverfahren,

2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen vergeben werden sollen,

3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,

4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt femer die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los.

(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
Ziel der Regelung ist es, Sicherzustellen, dass begrenzt verfügbare Frequenzen durch ein diskriminierungsfreies Verfahren den Nutzern zugeordnet werden können.
Das Vergabeverfahren nach § 11 TKG wird von der Regulierungsbehörde eingeleitet.

Abs. 1:
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG muß zuvor eine Beschränkung nach § 10 TKG durchgeführt worden sein. Anschließend ist eine Anhörung der betroffenen Kreise vorzunehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Antragsteller als unmittelbar Betroffene. Sie sind auch über die Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren anzuhören, deren Entscheidung darüber die Regulierungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TKG im Amtsblatt zu veröffentlichen hat.

Abs.2:
In § 11 Abs. 2 Satz 1 TKG wird der prinzipielle Vorgang des Versteigerungsverfahrens normiert. Das Versteigerungsverfahren soll die Regel sein, das Ausschreibungsverfahren hingegen die Ausnahme. In welchen Fällen das Versteigerungsverfahren ungeeignet ist, ergibt sich aus § 11 Abs.2 Satz 2 TKG. Dennoch führt das Vorliegen der hier aufgelisteten Varianten nicht zwingend dazu kein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, "kann". Die in § 11 Abs.2 Satz 2 TKG genannten Fälle sind nicht abschließend.

Abs.3:
§ 11 Abs.3 TKG eröffnet die Möglichkeit Unternehmen vom Vergabeverfahren aus den angeführten Gründen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Unternehmen für den betreffenden sachlichen und räumlich relevanten Telekommunikationsmarkt bereits eine Lizenz besitzt und durch einen weiteren Erwerb neue Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen werden würden.
Eine Gefährdung für einen chancengleichen Wettbewerb muss jedoch nicht zwingend erst mit der Lizenzvergabe an ein marktbeherrschendes Unternehmen eintreten. Eine Gefährdung kann auch unterhalb dieser Grenzen eintreten.
Die angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien bedeutet, dass eine Beschränkung der Unternehmen auf einen bestimmten Stand der Technik grundsätzlich nicht vorgenommen werden darf.

Abs.4:
Das Versteigerungsverfahren dient dem Zweck, den wirtschaftlichen Knappheitspreis von Frequenzen zu ermitteln. Aufgrund der Vorgaben aus § 11 Abs.4 TKG ergibt sich, dass vor der Durchführung des Verfahrens entsprechende Auswahlmaßnahmen nach § 11 Abs.4 Satz 2 Nr.1-4 TKG vorgenommen werden müssen.
Zunächst ist zu ermitteln, welche Bewerber aufgrund ihrer sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen als Versteigerungsteilnehmer in Betracht kommen. Anschließend sind Festlegungen hinsichtlich Marktabgrenzung, Lizenzbestimmungen, Frequenznutzungsbestimmungen und der Grundausstattung von Frequenzen vorzunehmen.
Nach § 11 Abs.2 Satz 3 TKG haben die festzulegenden Regeln für die Durchführung des Verfahrens zum einen den aufgeführten Kriterien zu entsprechen und zum anderen sind dabei die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen.


Abs.5:
Nach § 11 Abs.5 TKG stellt das Versteigerungsverfahren die Regel dar, das Ausschreibungsverfahren die Ausnahme.


Abs.6:
Neben dem Versteigerungsverfahren kommt ausschließlich das Ausschreibungsverfahren in Betracht. Als Maßstab ist nach der Regelung aus der Nutzersicht zu beurteilen, welche Bewerber am besten geeignet sind, der Nachfrage der betreffenden Telekommunikationsdienstleistungen zu entsprechen. Diesbezüglich ist eine Zukuftsprognose zu erstellen, die sich nach Fähigkeiten und Eigenschaften der Bewerber richtet. Die Auswahlkriterien werden durch § 11 Abs.6 Satz 3 und 4 näher definiert.
Hinsichtlich der Auswahl von Bewerbern besitzt die Beschlusskammer kein Auswahlermessen. Der oder die geeignetsten Bewerber sind zwingend nach den in § 11 Abs.6 TKG festgestellten Eignungsüberlegungen auszuwählen. Auch bei mehreren gleich geeigneten Bewerben besteht kein Ermessen. Hier ist gemäß § 11 Abs.6 Satz 6 TKG durch Los zu entscheiden.


Abs.7:
Im Fall der nach § 11 Abs. 7 TKG vorliegenden Voraussetzungen ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, Lizenznehmern aufzuerlegen einen Universaldienst nach den beschriebenen Kriterien einzurichten.
Soweit § 11 Abs. 7 TKG Rechtsfolgen auch für den Fall der Vergabe im verfahren nach § 11 Abs.4 TKG trifft, handelt es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler.