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EGBGB (31.12.2012)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (Text since 28.11.2003 valid until 08.12.2006, click here to the changing)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 30.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


4. Folgender Teil wird angefügt:

„Siebter Teil

Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen

Artikel 241

Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.

(...)“



2. Begründung zur Änderung des Artikels 241:


Vorbemerkung zu den Artikeln 240 bis 242

Mit Artikel 4 des Entwurfs wird die derzeitige Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern in eine übergreifende Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht umgewandelt, in deren §§ 1 bis 3 die sich aus den EG-Richtlinien zum Fernabsatz (97/7/EG), zu Teilzeitnutzungsrechten (94/47/EG) und zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) ergebenden Informationspflichten eingestellt werden sollen. Für diese Informationspflichtenverordnung werden in den Artikeln 240 bis 242 jeweils Verordnungsermächtigungen für die Regelungsbereiche Fernabsatz, Teilzeit-Wohnrechteverträge und elektronischer Geschäftsverkehr geschaffen. Angesichts der schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs besteht ein Bedürfnis danach, die Informationspflichten möglichst schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu können. Dies ist bei der Regelung in einer Verordnung möglich.

Zu Artikel 241 – Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Artikel 241 enthält die Verordnungsermächtigung für Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende Rechtsverordnung die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG zu beachten hat.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu Artikel 241 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Artikel 241 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 241 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. Folgender Teil wird angefügt: 3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften angefügt:
„Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen [Überschrift] -entfällt
Artikel 241 - Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.

Artikel 241 - Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.




2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 3(Anfügung von Vorschriften im siebten Teil)

Der Regierungsentwurf sah die Anfügung eines „Siebten Teils – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen“ vor. Derselbe Änderungsbefehl und die Anfügung des Artikels 238 EBGBG ist auch in Artikel 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), das zum 1. September 2001 in Kraft getreten ist, enthalten. Beide Änderungen sind daher in diesem Gesetz entbehrlich gworden. Es brauchen dem Artikel 238 EGBGB nur noch die weiteren Vorschriften angefügt zu werden.

Zu Artikel 241(Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr)

Die Vorschrift soll an die Verordnungsermächtigung in Artikel 240 EGBGB-BE angepasst werden, wo ebenfalls das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgesehen ist.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Artikel.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung