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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt (Text since 01.09.2002)
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
In Satz 1 findet sich eine steuerrechtliche Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese knüpft an ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an, wobei dies aber nicht für immer, sondern lediglich auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss. So haben z.B. Grenzpendler, die zwar täglich zum Arbeiten im Inland sind, sonst aber im Ausland wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt gerade nicht im Inland. Entscheidend kann auch sein, wie der Aufenthalt geplant war, auch wenn er sich dann anders, z.B. kürzer, entwickelt.

In Satz 2 wird eine unwiderlegliche Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts aufgestellt, die Satz 1 unter den genannten Voraussetzungen verdrängt, wobei wiederum die Einschränkungen des Satzes 3 zu beachten sind.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.