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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Ein Beteiligter (§ 78 AO) kann sich jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei er dann trotzdem noch selbst rechtswirksame Erklärungen abgeben kann.

Bezüglich der Unterzeichnung einer Steuererklärung durch einen Bevollmächtigten ist § 150 III AO zu beachten, da eine solche nur ausnahmsweise erfolgen soll, wenn die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen gefordert wird.
Bezüglich der Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an den Bevollmächtigten wird auf § 122 I 3 AO verwiesen.

Obwohl Abs. 3 Satz 1 als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, hat sich die Finanzbehörde im Regelfall an einen bestellten Bevollmächtigten zu wenden ("muss").

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 02.02.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.