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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Nur Verfahrenshandlungen, die von einem handlungsfähigen Beteiligten (§ 78 AO) vorgenommen werden, lösen Rechtsfolgen (z.B. Hemmung von Fristabläufen u.ä.) aus.
Von dieser Vorschrift wird aber nicht nur die aktive Handlungsfreiheit (z.B. Abgabe von Erklärungen), sondern auch die passive Handlungsfreiheit (z.B. die Entgegennahme von Erklärungen) erfasst.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 02.02.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.