Diese Vorschrift legt für das allgemeine Steuerverfahren fest, wer an einem solchen beteiligt sein kann, was für die entsprechenden Rechte (z.B. Anhörung) von Bedeutung ist.
Für das Zerlegungsverfahren (§ 186 AO) und für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 359 AO) bestehen aber insoweit speziellere Regelungen.
Regelfall des Beteiligten ist der Steuerpflichtige i.S.d. § 33 AO.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 02.02.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.