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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Die Duldungspflicht des Abs. 1 erfasst die Personen der §§ 34, 35 AO. Es handelt sich dabei um eine sog. unechte Duldungspflicht, da die Steuerzahlungen nur aus den verwalteten Mitteln zu erfolgen hat, der Verwalter also nicht persönlich in Anspruch genommen wird.

Soweit die Vollstreckung wegen einer Abgabe erfolgt, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (beachte insoweit neben der Grundsteuer z.B. auch landesrechtliche Abgabevorschriften), trifft den jeweilige Eigentümer gemäß Abs. 2 eine Duldungspflicht.

Duldungsansprüche werden durch einen Duldungsbescheid (vgl. § 191 AO) geltend gemacht und unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 27.10.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.