Thu, 16. May 2024, 00:36    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Diese Vorschrift regelt die Sachhaftung, die es ermöglicht, wegen Steuern auf verbrauchsteuer- oder zollpflichtige Ware, sich direkt an diese Ware zu halten. Auf eine persönliche Steuerschuld kommt es nicht an, d.h. die Sachhaftung ist insoweit nicht einer Steuerschuld akzessorisch, als die Sachhaftung schon vor Entstehung einer persönlichen Steuerschuld entstehen kann.

Die Sachhaftung stellt ein öffentlich-rechtliches Pfandrecht dar, das zu einer Verwertung der Ware berechtigt. Es ergeht aber diesbezüglich kein Haftungsbescheid, die Verwertung ist dem Vollstreckungsschuldner lediglich bekannt zu geben (vgl. § 327 S.3 AO). Ist die Steuerschuld erloschen (z.B. durch Zahlung), erlischt auch die Sachhaftung und kann, wenn sie einmal erloschen ist, z.B. nach Aufhebung einer Beschlagnahme, auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Aufhebung irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 27.10.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.