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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Die Haftung des Betriebsübernehmers knüpft an die Übereignung eines Unternehmens (oder Teilbetriebs) im Ganzen und soll die Sicherung der Steuerschuld über die Veräußerung hinaus gewährleisten. Die Haftung ist in zeitlicher Hinsicht begrenzt und sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Art beschränkt.

Ein Unternehmen ist eine organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks. In der Rechtsprechung des BFH ist bislang offen geblieben, welche Anforderungen an die persönlichen und sachlichen Mittel zu stellen sind, d.h. in welchem Umfang sie vorliegen müssen (z.B. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit). Insoweit ist auf den Unternehmensbegriff des § 2 UStG zurückzugreifen.

Das Unternehmen muss im ganzen übereignet werden, wobei diesbezüglich ein gegenüber dem Zivilrecht erweiterter Übereignungsbegriff gilt. Zum einen sind zwar bewegliche Sachen gemäß den §§ 929 ff. BGB und Grundstücke nach den §§ 873, 925 BGB zu übertragen sowie Forderungen nach den §§ 398 ff. BGB abzutreten. Darüber hinaus sind allerdings auch Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich nicht übereignet werden können (z.B. Geheimnisse, Erfahrungen, Beziehungen, usw.) zumindest insoweit zu übertragen, dass der Erwerber diese wie der Veräußerer nutzen kann (vgl. insoweit auch § 39 AO).

Die Haftung des Erwerbers ist allerdings zeitlich beschränkt. Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Bestimmung des Haftungszeitraums ist die Anmeldung des Betriebes, d.h. die Eröffnungsanzeige des Erwerbers gemäß § 138 AO. Der Erwerber haftet nur für Steueransprüche, die seit Beginn des vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis spätestens ein Jahr nach der Anmeldung festgesetzt werden. Der Tag der Anmeldung ist dabei nicht einzurechnen (vgl. § 108 AO).

Die Haftung beschränkt sich auch ihrem Umfang nach, und zwar auf Betriebssteuern (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

Eine weitere wichtige Beschränkung ist in Abs. 1 Satz 2 normiert. Die Haftung beschränkt sich somit auf den Bestand des übernommenen Vermögens, nicht auf seine wertmäßige Höhe, und erfasst auch die Surrogate, d.h. Ersatzgegenstände (vgl. den ehemaligen § 419 BGB). Damit unterscheidet sich die Haftung insoweit von der des § 74 AO, der keine Surrogationshaftung kennt. Von der Haftung jedoch nicht erfasst werden Wirtschaftsgüter, die nach dem Verkauf eines Gegenstandes angeschafft werden.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 27.10.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.