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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Die durch diese Vorschrift begründete Haftung ist eine persönliche, die auf bestimmte, nämlich dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Gegenstände beschränkt ist ("haftet ... mit diesen"). Dies soll gewährleisten, dass wegen betrieblich veranlasster Steuern vollstreckt werden kann, auch wenn dem Betrieb die Betriebsmittel nicht gehören (z.B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung).

Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer der betrieblichen Gegenstände am Unternehmen wesentlich beteiligt ist. Eine derartige wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn entweder eine wirtschaftliche Beteiligung zu mehr als einem Viertel gegeben ist, oder wenn der Eigentümer einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne jedoch wirtschaftlich beteiligt zu sein (Abs. 2). In letzterem Fall tritt eine Haftung jedoch nur ein, wenn sein Verhalten zu einer Nichtentrichtung von fälligen Steuern geführt hat (Kausalität).

Hinsichtlich der Geltendmachung des Haftungsanspruchs sei auf die §§ 191 und 219 AO verwiesen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 08.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.