AO (Stand 31.12.2012) Abgabenordnung § (Text since ..)
Organgesellschaften sind juristische Personen, die einer anderen Gesellschaft (Organträger) wirtschaftlich und organisatorisch untergeordnet sind. Ob auch steuerrechtlich eine Organschaft zwischen den Gesellschaften besteht, richtet sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (vgl. § 14 KStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 GewStG). Gehaftet wird allerdings nur für die Steuern, die während des Bestehens des Organverhältnisses entstanden sind.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO. Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 08.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden. Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary
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