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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Die Haftung nach dieser Vorschrift ist beschränkt auf den Fall, dass jemand auf falschen oder erdichteten Namen ein Konto für sich oder einen Dritten eröffnet oder Buchungen vornehmen lässt, Wertsachen in Verwahrung gibt oder sich ein Schließfach geben lässt (§ 154 Abs. 1 AO) und das Guthaben, die Wertsachen oder der Inhalt des Schließfachs ohne die Zustimmung des zuständigen Finanzamts herausgegeben werden (§ 154 Abs. 3 AO).

Für den dadurch eintretenden steuerlichen Schaden haftet das Institut (z.B. die kontoführende Bank) direkt, d.h. es werden ihr die Handlungen der Angestellten zugerechnet. Es handelt sich hierbei also nicht um eine personenbezogene Haftung. Vielmehr kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Haftungsschuldner werden.

Auch bei dieser Haftungsvorschrift handelt es sich dem Grunde nach um eine Schadensersatzvorschrift, da nur der Schaden ausgeglichen wird, der in dem jeweiligen Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) entstanden ist.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 08.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.