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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Diese Vorschrift ist - genau wie § 69 AO - nach der neuen Rechtsprechung als Schadensersatznorm aufzufassen. Es soll damit also lediglich der Schaden des Fiskus ausgeglichen werden, der durch die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) entstanden ist. Da ein solcher Schaden bei bloßem Versuch nicht eintritt, wird auch nicht dafür gehaftet.

Dabei ist zu beachten, dass der Täter oder Teilnehmer einer solchen Tat nicht auch zugleich Steuerschuldner der betreffenden Steuer sein kann. Nicht zwingend notwendig ist auch, dass der Täter oder Teilnehmer wegen der Tat bestraft worden ist. Hinsichtlich der Teilnahme ist auf die Vorschriften des StGB zur Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) zu verweisen.

Hinsichtlich der Geltendmachung des Haftungsanspruchs sei auf die §§ 191 und 219 AO verwiesen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 08.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.