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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ (Text since ..)
Diese Vorschrift hat ihren Regelungsbereich vorwiegend im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht. Im Regelfall ist nämlich sonst der Vertretene selbst Steuerschuldner (z.B. eine GmbH), so dass es keiner Haftungsregelung bedarf, da für eine eigene Steuerschuld nicht gehaftet werden kann.

Es sind also nur die Fälle zu erfassen, in denen ein Steuerpflichtiger an sich fehlt, da die Steuerschuld erst durch eine tatsächliche Handlung entsteht (z.B. bei der an sich entstehenden Zollschuld beim Zollschmuggel). In einem solchen Fall haftet nun der Vertretene unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift:

Es muss eine der in Abs. 1 genannten Taten von einer der in den §§ 34, 35 AO genannten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen worden sein.

Abs. 2 schließt die Haftung bei Vorliegen besonderer Umstände wieder aus, wobei zwischen Vertretern natürlicher Personen und juristischen Personen zu unterscheiden ist, da bei letzteren zusätzlich eine Exkulpationsmöglichkeit besteht.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.