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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 67a Sportliche Veranstaltungen (Text since 01.09.2002 valid until 01.01.2007, click here to the changing)
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30678 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Abs. 1 dieser Vorschrift unterwirft sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ebenso den steuerbegünstigten Zweckbetrieben, wenn die Jahresbruttoeinnahmegrenze von 60.000 DM nicht überschritten wird. Wird diese Grenze jedoch überschritten, sind sämtliche Veranstaltungen dieses Vereins als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu qualifizieren, ohne dass eine Differenzierung möglich wäre.

Da diese Regelung je nach Situation des Vereins auch zu ungünstigeren Ergebnissen führen kann, als nach der ursprünglichen Regelung, wurde diese in Abs. 3 wieder aufgenommen und dem Verein ein Wahlrecht eingeräumt. Verzichtet er aber auf die Möglichkeit des Abs. 1 Satz 1, bindet ihn das aber über fünf Veranlagungszeiträume hinweg (Abs. 2).

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.