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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 67 Krankenhäuser (Text since 01.09.2002 valid until 19.12.2006, click here to the changing)
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

Diese Vorschrift geht auf Grund des § 66 Abs. 3 Satz 2 AO diesem vor, so dass sie als Sonderregelung bestimmt, wann ein Krankenhaus als Zweckbetrieb anzusehen ist. Das wiederum ist Voraussetzung insbesondere für § 4 Nr. 16 UStG.

Die Abs. 1 und 2 differenzieren insoweit zwischen Krankenhäusern im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung und solchen, die zwar nicht von dieser erfasst werden, aber dennoch als Zweckbetriebe eingestuft werden können.

Beispiele zur Abgrenzung aus der neueren Rechtsprechung:

"Ein Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beanspruchen" (BFH, V R 94/01 - Urt. v. 22.05.2003).

"1. Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).

2. Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch nehmen" (BFH, IV R 48/01 - Urteil v. 02.10.2003).

"Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG" (BFH, I R 65/02 - Urteil vom 22.10.2003).


Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.