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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 66 Wohlfahrtspflege (Text since 01.09.2002)
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Abs. 1 dieser Vorschrift stellt eine Sondervorschrift zu § 65 AO dar, da er speziell für den Bereich der Wohlfahrtspflege normiert, wann ein Zweckbetrieb anzunehmen ist. Dabei wird auf § 53 AO Bezug genommen. Abs. 3 Satz 1 ist insoweit mit zu berücksichtigen.

Abs. 2 enthält schließlich eine Legaldefinition für den Begriff "Wohlfahrtspflege".

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.