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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Text since 01.09.2002 valid until 01.01.2007, click here to the changing)
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30678 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,

2. Totalisatorbetriebe,

3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
Abs. 1 dieser Vorschrift versteht als Gesetz, das die Steuervergünstigung ausschließt, wenn eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO unterhält, das jeweilige Einzelsteuergesetz, also z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG, sofern es sich bei dem Betrieb nicht um einen allgemeinen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO, einen Betrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), ein Krankenhaus (§ 67 AO), eine sportliche Veranstaltung (§ 67 a AO) oder einen speziellen Zweckbetrieb i.S. des § 68 AO handelt.

Abs. 2 rechnet die wirtschaftlichen Ergebnisse mehrerer Geschäftsbetriebe einer Körperschaft zusammen, was sich z.B. hinsichtlich der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft oder, bei Überschreiten der entsprechenden Grenzwerte, auch auf deren Buchführungspflicht auswirken kann.

Abs. 3 stellt eine Besteuerungsgrenze auf, unterhalb derer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist.

Abs. 4 stellt einen gesetzlichen Missbrauchstatbestand i.S. des § 42 AO dar.

Abs. 5 sieht auf Antrag der Körperschaft ein Wahlrecht hinsichtlich der Ermittlung des Reingewinns vor, wenn Altmaterialsammlungen verwertet werden. Dabei liegt der branchenübliche Reingewinn bei der Verwertung von Altpapier bei 5 % der Nettoeinnahmen, bei der Verwertung der übrigen Altmaterialien liegt er bei 20 %.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.