Wed, 15. May 2024, 15:19    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung (Text since 01.09.2002 valid until 19.12.2006, click here to the changing)
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

Diese Vorschrift normiert eine Ausnahme von dem Prinzip, dass eine Körperschaft in ihrer Satzung festzulegen hat, was nach ihrer Beendigung mit ihrem Vermögen geschieht (Vermögensbindung, § 61 AO). Dabei wird aber lediglich die Festlegung in der Satzung freigestellt, eine Bindung besteht deswegen dennoch.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.