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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 57 Unmittelbarkeit (Text since 01.09.2002)
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
Die von der Körperschaft ausgeübte Tätigkeit muss unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, d.h. die Körperschaft muss den Zweck selbst oder durch den Einsatz von Hilfspersonen erreichen, wenn deren Tätigkeit wie eine Tätigkeit der Körperschaft selbst anzusehen ist. Entscheidend dabei sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Tätigwerdens.

Auch von diesem an sich strengen Prinzip werden jedoch gesetzliche Ausnahmen zugelassen, wie sie vornehmlich in § 58 AO aufgeführt sind.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.