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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 56 Ausschließlichkeit (Text since 01.09.2002)
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Prinzipiell setzt eine ausschließliche Tätigkeit voraus, dass ohne Ausnahme lediglich der damit verfolgte Zweck verwirklicht wird. Dabei ist es unerheblich, wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden. Bei mehreren Tätigkeiten müssen aber alle einem steuerbegünstigten Zweck dienen, bei nur einer nicht begünstigten Zweckverfolgung ist die gesamte Steuerbegünstigung zu versagen.

Diese strenge Prinzip wird aber durch mehrere gesetzliche Vorschriften wieder durchbrochen:

- steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO)

- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO)

- Zweckbetrieb (§ 65 AO)

- Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

- Krankenhäuser (§ 67 AO)

- sportliche Veranstaltungen (§ 67 a AO)

- einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO)

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.