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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 6 Behörden, Finanzbehörden (Text since 01.09.2002 valid until 01.10.2005, click here to the changing)
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen und

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Die in Abs. 2 aufgeführten Finanzbehörden sind für den Geltungsbereich der AO abschließend. Eine Sonderregelung, die gleichzeitig lex specialis ist, findet sich in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO für den Bereich des Steuerstrafverfahrens.

Als besondere Landesfinanzbehörden i.S. des Abs. 2 Nr. 5 gelten die Gemeinden, sofern sie im Rahmen der Ausgabe und Änderung von Lohnsteuerkarten tätig werden.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.