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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 55 Selbstlosigkeit (Text since 01.09.2002 valid until 25.07.2006, click here to the changing)
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und5 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Abs. 1 dieser Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Selbstlosigkeit", der tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer Steuervergünstigung ist. Selbstlos handelt demzufolge, wer nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und wer die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5 erfüllt.

Eigene wirtschaftliche Ziele werden dann verfolgt, wenn die Förderung der eigenen wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht. Unschädlich ist es insoweit, wenn neben dem hauptsächlich geförderten steuerbegünstigten Zweck auch noch ein eigener wirtschaftlicher Vorteil für die Körperschaft entsteht, solange dieser verhältnismäßig gering ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht darf nicht vorhanden sein. Die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebs muss aber deshalb nicht zwangsläufig gegen den Begriff der Selbstlosigkeit verstoßen, solange die daraus erzielten Einnahmen der Unterhaltung der Körperschaft und der Förderung des Zwecks dienen (vgl. insoweit auch § 64 Abs. 1 AO).

Die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5, die alle erfüllt sein müssen, regeln die Verwendung der Mittel, die der Körperschaft zur Verfügung stehen. Vordergründig ist dabei, dass die Mittel nur für den angestrebten steuerbegünstigten Zweck eingesetzt werden. Zu Nr. 4 beachte § 61 AO. Nr. 5 wurde eingefügt mit Wirkung ab 26.07.2000

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.