(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Diese Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Legaldefinition des kirchlichen Zwecks. Ein solcher wird verfolgt, wenn eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft selbstlos (§ 55 AO) gefördert wird. Damit wird klargestellt, dass die Förderung einer derartigen Gemeinschaft einen eigenen Regelungsbereich hat, der insoweit enger ist, als der der Förderung der Religion in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, durch welchen z.B. Religionsgemeinschaften erfasst werden können, die nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Abs. 2 führt Beispiele ("insbesondere") für kirchliche Zwecke i.S. des Abs. 1 auf.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.