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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 53 Mildtätige Zwecke (Text since 01.09.2002 valid until 01.01.2005, click here to the changing)
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
Diese Vorschrift enthält eine Legaldefinition des "mildtätigen Zwecks". Voraussetzungen für die Erfüllung eines derartigen Zwecks ist zum einen die Selbstlosigkeit, die ihrerseits in § 55 AO definiert wird, zum anderen muss die Tätigkeit auch unmittelbar der Verfolgung des Zwecks dienen ("darauf gerichtet ist").

Die Unterstützung muss sich entweder auf Personen beziehen, die auf Grund persönlicher Umstände hilfsbedürftig sind (Nr. 1) oder auf solche, deren Hilfsbedürftigkeit wirtschaftlicher Natur ist (Nr. 2). Die Länder bestimmen dabei durch Rechtsverordnung einen Mindestbetrag für die jeweiligen Regelsätze, die genaue Höhe legt der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe fest.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.