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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 52 Gemeinnützige Zwecke (Text since 01.09.2002 valid until 01.01.2007, click here to the changing)
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion,

der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,

3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Abs. 1 dieser Vorschrift enthält in Satz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Gemeinnütziger Zweck" und wird ergänzt durch Satz 2, der erläutert, wann keine "Förderung der Allgemeinheit", die gerade die Zielrichtung eines gemeinnützigen Zwecks ist, vorliegt. Gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt eine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn grundsätzlich jedermann freien Zugang zu der Körperschaft hat und die Mitglieder somit einen Ausschnitt der Allgemeinheit verkörpern.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung, für welche Fälle eine Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist, wobei eine konkrete Abgrenzung immer am Einzelfall zu treffen ist.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Decisions after 01.09.2002, so after finishing this commentary