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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 49 Verschollenheit (Text since 01.09.2002)
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 01.09.2002
Diese Vorschrift bestimmt den Todestag für das Steuerrecht abweichend von dem des bürgerlichen Rechts, wenn es sich um einen verschollenen Steuerpflichtigen handelt. Ein Verschollener wird durch Todeserklärung für tot erklärt, wobei zivilrechtlich der in der Erklärung bestimmte Tag der Todestag ist, steuerrechtlich hingegen der Tag der Rechtskraft der Erklärung maßgebend ist. Somit wird zwischen dem erklärten Todestag und der Rechtskraft der Erklärung der Verschollene weiterhin als Steuerpflichtige betrachtet.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.